Neue Regeln für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen

Die „CSRD“ weitet die Pflichten zur nicht-finanziellen Berichterstattung aus.

Andreas Dolezal. Am 21. Juni haben sich der Rat und das EU-Parlament vorläufig über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geeinigt. Der Vorschlag einer Richtlinie soll vorhandene Lücken in den geltenden Vorschriften schließen. Diese Lücken beeinträchtigen laut EU-Rat den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft.

Mit der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wird die vorhandene Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen aus 2014 geändert, die in Österreich im Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NaDiVeG umgesetzt ist. Die Berichtspflichten werden detaillierter, indem große Unternehmen dazu verpflichtet werden, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Aspekten der guten Unternehmensführung zu veröffentlichen.

Weiters will die CSRD eine Zertifizierungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte einführen und einen besseren Zugang zu nachhaltigkeitsbezogenen Informationen ermöglichen. Nachdem es bis heute keinen einheitlichen europäischen Berichtsstandard gibt, soll die Europäische Beratergruppe diesen für Rechnungslegung EFRAG erarbeiten.

Greenwashing soll Geschichte sein
Der mit der Materie beschäftigte französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und industrielle und digitale Souveränität, Bruno Le Maire, gibt sich in diesem Zusammenhang optimistisch: „Diese Einigung ist eine hervorragende Nachricht für alle europäischen Konsumierenden. Sie werden nun besser über die Auswirkungen von Unternehmen auf Menschenrechte und Umwelt informiert werden. (…) Unternehmen müssen ihrer Rolle in der Gesellschaft in vollem Umfang gerecht werden. Greenwashing ist Geschichte.“

Gelten sollen die neuen Vorschriften für alle großen sowie alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen. Auch börsennotierte KMU werden umfasst sein, wobei diese während eines Übergangzeitraumes eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, sodass sie die Pflichten erst 2028 erfüllen müssen. Nach dem Umsetzen der Richtlinie auf nationalstaatlicher Ebene werden ihr rund 11.700 europäische Unternehmen unterworfen sein.

Auch für nicht-europäische Unternehmen soll die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts gelten, und zwar dann, wenn sie in der EU einen Netto-Umsatz von mehr als 150 Mio€ erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Die Details
Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem akkreditierten unabhängigen (Wirtschafts-)Prüfer zertifiziert werden. Die Prüfung soll sicherstellen, dass die Berichterstattungsvorschriften eingehalten werden und den von der Europäischen Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen. Auch die Berichte nicht-europäischer Unternehmen müssen zertifiziert werden.

Geplant ist das Anwenden der Richtlinie, die zuvor in nationales Recht gegossen werden muss, in drei Stufen:

• am 1. Jänner 2024 für Unternehmen, die bereits der vorhandenen Richtlinie bzw. dem NaDiVeG unterliegen,
• am 1. Jänner 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie bzw. dem NaDiVeG unterliegen,
• am 1. Jänner 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

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